FAQ

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Häufig gestellte Fragen
Regulation
Wer darf einen eingewachsenen Nagel behandeln?

Podolog:innen / medizinische Fußpflege

Podolog:innen (medizinische Fußpflege) dürfen grundsätzlich eingewachsene Nägel (Unguis incarnatus) behandeln, da dies zu ihrem Fachgebiet gehört. Auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung können sie die Behandlung sogar zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Ohne ärztliche Verordnung dürfen Podolog:innen die Behandlung nicht über die Krankenkasse abrechnen, sie können sie dann nur privat in Rechnung stellen.

• Kosmetische Fußpflege

Kosmetische Fußpfleger:innen dürfen ausschließlich gesunde Füße pflegen. Das umfasst z. B. Nägel kürzen, Hornhaut entfernen oder Massagen. Eine Behandlung bei entzündeten oder erkrankten Nägeln ist ihnen rechtlich nicht gestattet.

Regulation
Unterschied: einwachsender vs. eingewachsener Nagel

Einwachsender Nagel: Das Frühstadium. Der Nagel drückt oder beginnt leicht in die Haut einzuwachsen.

Erste Schmerzen oder Hautreizungen sind möglich.

Eingewachsener Nagel (Unguis incarnatus): Der Nagel ist bereits eingewachsen – meist mit starken Schmerzen, Entzündung oder Granulationsgewebe. Dieses Stadium erfordert zwingend eine medizinische Behandlung durch Podolog:innen oder Ärzt:innen.

Regulation
Rechtliche Grundlage

• Seit dem 01.07.2022 ist die Nagelspangenbehandlung bei eingewachsenen Nägeln ein verordnungsfähiges Heilmittel nach der Heilmittel-Richtlinie. Damit können Podolog:innen die Therapie auf ärztliche Verordnung durchführen und mit den Krankenkassen abrechnen.

• Zum 01.10.2025 wurden die Regelungen weiter konkretisiert:

- Die Heilmittel-Richtlinie und der bundesweite Vertrag über podologische Leistungen definieren nun klar die Indikationsstadien (1–3) und die jeweiligen Dokumentationspflichten.

- Podolog:innen müssen bei den Stadien 2 und 3 eine Fotodokumentation erstellen (vor Beginn, bei Verschlechterung und nach Abschluss der Behandlung). Diese Maßnahme dient der Qualitätssicherung und ist Voraussetzung für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen.

- Außerdem ist die genaue Bezeichnung der verwendeten Nagelspange sowie die Lokalisation des behandelten Nagels verpflichtend zu dokumentieren.

- Ein Modellwechsel (z. B. von einer Kunststoff- auf eine Metallspange) darf eigenverantwortlich erfolgen.

Damit ist die rechtliche Grundlage für die Nagelspangenbehandlung seit Oktober 2025 noch klarer geregelt – sowohl für Podolog:innen als auch für die Krankenkassen.

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