• Seit dem 01.07.2022 ist die Nagelspangenbehandlung bei eingewachsenen Nägeln ein verordnungsfähiges Heilmittel nach der Heilmittel-Richtlinie. Damit können Podolog:innen die Therapie auf ärztliche Verordnung durchführen und mit den Krankenkassen abrechnen.
• Zum 01.10.2025 wurden die Regelungen weiter konkretisiert:
- Die Heilmittel-Richtlinie und der bundesweite Vertrag über podologische Leistungen definieren nun klar die Indikationsstadien (1–3) und die jeweiligen Dokumentationspflichten.
- Podolog:innen müssen bei den Stadien 2 und 3 eine Fotodokumentation erstellen (vor Beginn, bei Verschlechterung und nach Abschluss der Behandlung). Diese Maßnahme dient der Qualitätssicherung und ist Voraussetzung für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen.
- Außerdem ist die genaue Bezeichnung der verwendeten Nagelspange sowie die Lokalisation des behandelten Nagels verpflichtend zu dokumentieren.
- Ein Modellwechsel (z. B. von einer Kunststoff- auf eine Metallspange) darf eigenverantwortlich erfolgen.
Damit ist die rechtliche Grundlage für die Nagelspangenbehandlung seit Oktober 2025 noch klarer geregelt – sowohl für Podolog:innen als auch für die Krankenkassen.